BSG - Beschluss vom 15.04.2019
B 9 SB 11/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 107/17
SG Wiesbaden, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 296/15

Feststellung eines Grades der Behinderung von 100Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine gerichtliche Hinweispflicht an einen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 11/19 B

DRsp Nr. 2019/8284

Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine gerichtliche Hinweispflicht an einen Prozessbevollmächtigten

1. Der Bitte eines Prozessbevollmächtigten um einen Hinweis, sofern das Gericht weiteren Rechtsvortrag für erforderlich erachte, muss nicht entsprochen werden, ohne dass darin ein Verfahrensfehler liegt.2. Nach dem Verfahrensrecht muss ein Rechtsanwalt in der Lage sein, Formerfordernisse einzuhalten; dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG, § 106 Abs. 1 SGG gilt insoweit nicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Klägerin beansprucht in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 und die Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 18.12.2018 verneint. Die bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen rechtfertigten keinen höheren Gesamt-GdB als 90. Eine erhebliche mobilitätsbedingte Teilhabebeeinträchtigung als eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" liege bei ihr trotz der Parese des linken Beins nicht vor.