Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Klägerin beansprucht in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 und die Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 18.12.2018 verneint. Die bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen rechtfertigten keinen höheren Gesamt-GdB als 90. Eine erhebliche mobilitätsbedingte Teilhabebeeinträchtigung als eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" liege bei ihr trotz der Parese des linken Beins nicht vor.
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