Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 sowie der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Der 1940 geborene Kläger stellte am 31. Juli 2006 bei dem Beklagten einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des GdB nach § 69 SGB IX sowie auf Ausstellung eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX. Zur Begründung legte er eine Bescheinigung des Augenarztes Dr. C. (A-Stadt) vom 28. Juli 2006 vor.
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