LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.09.2012
L 7 SB 2/11
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 116/09

Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei mehreren Behinderungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen L 7 SB 2/11

DRsp Nr. 2013/8098

Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei mehreren Behinderungen

Ein GdB von mehr als 40 wird auch bei mehreren Behinderungen nicht erreicht, wenn diese jeweils einen Einzel-GdB von 20 bedingen und sich nicht wechselseitig verstärken.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3;

Tatbestand:

Umstritten ist die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab 4. August 2008.

Der am ... 1958 geborene Kläger beantragte mit am 6. August 2008 beim Beklagten eingegangenen Antrag vom 4. August 2008 die Feststellung von Behinderungen und das Ausstellen eines Schwerbehindertenausweises. Zur Begründung verwies er auf die Epikrise der B. Klinken B. H., Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie, vom 6. Juli 2007. Danach war der Kläger am 2. Juni 2007 in seiner Scheune aus einer Höhe von 4 m von einer Leiter gestürzt und senkrecht mit den Füßen aufgeschlagen. Als unfallbedingte Diagnosen benannte die Klinik:

instabile LWK (Lendenwirbelkörper)-1- und LWK-5-Fraktur mit konsekutiver (nachfolgend, mitfolgend) Spinalkanalstenose

Symphysensprengung (Zerreißung der Schambeinfuge beim Beckenringbruch)

Beckenschaufelfraktur re. mit randständiger Beteiligung der Iliosacralfuge