Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab 4. August 2008.
Der am ... 1958 geborene Kläger beantragte mit am 6. August 2008 beim Beklagten eingegangenen Antrag vom 4. August 2008 die Feststellung von Behinderungen und das Ausstellen eines Schwerbehindertenausweises. Zur Begründung verwies er auf die Epikrise der B. Klinken B. H., Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie, vom 6. Juli 2007. Danach war der Kläger am 2. Juni 2007 in seiner Scheune aus einer Höhe von 4 m von einer Leiter gestürzt und senkrecht mit den Füßen aufgeschlagen. Als unfallbedingte Diagnosen benannte die Klinik:
instabile LWK (Lendenwirbelkörper)-1- und LWK-5-Fraktur mit konsekutiver (nachfolgend, mitfolgend) Spinalkanalstenose
Symphysensprengung (Zerreißung der Schambeinfuge beim Beckenringbruch)
Beckenschaufelfraktur re. mit randständiger Beteiligung der Iliosacralfuge
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