Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 und des Vorliegens der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (dE).
Zugunsten der 1973 geborenen Klägerin hatte noch das Versorgungsamt H mit Bescheid vom 19. Februar 1996 bestandskräftig den GdB mit 20 wegen einer Missbildung der linken Brust festgestellt.
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