Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2016 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 27. August 2013 und vom 8. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab dem 6. November 2017 einen GdB von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellen Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G und B.
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