BSG - Beschluss vom 12.03.2015
B 9 SB 86/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 128;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 127/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 1475/11

Feststellung eines GdB sowie der Merkzeichen G und BAngriff gegen BeweiswürdigungFormulierung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 86/14 B

DRsp Nr. 2015/6580

Feststellung eines GdB sowie der Merkzeichen G und B Angriff gegen Beweiswürdigung Formulierung einer Rechtsfrage

1. Richtet sich eine Beschwerde mit ihrer Kritik am Gutachten eines Sachverständigen gegen die Beweiswürdigung des LSG, ist dies einer Überprüfung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 Alt. 1 SGG nicht auf die Verletzung von § 128 SGG gestützt werden kann. 2. Eine Kritik, die Gerichte hätten weder der prägenden Erkrankung eines Klägers, seiner Trigeminusneuralgie, noch den Besonderheiten bei ihrer Begutachtung sowie der langen Historie der sozialrechtlichen Verfahren eines Klägers Rechnung getragen, die zahllose Begutachtungen mit sich gebracht hätten, formuliert keinen Rechtssatz. 3. Vielmehr wendet sich eine solche Beschwerde in der Sache gegen die Beweiswürdigung des LSG.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 128;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 29.9.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie der Merkzeichen G und B verneint.