Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Januar 2011 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin ab dem 27. Juni 2008 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.
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