LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2020
L 3 U 4/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 1/16

Feststellung eines Ereignisses als versicherter UnfallVersicherte TätigkeitBesteigen einer fahrenden Lok eines RegionalexpresszugesNicht versicherte Mutprobe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen L 3 U 4/17

DRsp Nr. 2020/13425

Feststellung eines Ereignisses als versicherter Unfall Versicherte Tätigkeit Besteigen einer fahrenden Lok eines Regionalexpresszuges Nicht versicherte Mutprobe

Das Besteigen einer Lok in der Hoffnung, "dass es schon gut gehen werde" ist eine nicht versicherte Mutprobe und beinhaltet der Natur der Sache nach eben auch die Alternative - "Es geht nicht gut."

Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung, dass der Unfall, den der Kläger am 21. Januar 2015 erlitten hat, ein versicherter Unfall im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) war.