Das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2012 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 10. September 2009 ein Arbeitsunfall sowie die Dissektion der rechten Arteria vertebralis dessen Gesundheitserstschaden war.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Ereignisses vom 10. September 2009 als Arbeitsunfall.
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