LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.07.2020
L 21 U 221/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 17/12

Feststellung eines Ereignisses als ArbeitsunfallKausalität zwischen Unfallereignis und GesundheitsschadenKausalität zwischen Gesundheitserstschaden und weiteren GesundheitsschädenTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen L 21 U 221/16

DRsp Nr. 2020/14204

Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und weiteren Gesundheitsschäden Theorie der wesentlichen Bedingung

Auf den Nachweis der Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden ist die Theorie der wesentlichen Bedingung anzuwenden.

Das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Oktober 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2012 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 10. September 2009 ein Arbeitsunfall sowie die Dissektion der rechten Arteria vertebralis dessen Gesundheitserstschaden war.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Ereignisses vom 10. September 2009 als Arbeitsunfall.