BSG - Beschluss vom 18.06.2015
B 2 U 2/15 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 48/12
SG Saarbrücken, vom 10.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 22/12

Feststellung eines ArbeitsunfallsNotwendiger Inhalt einer RevisionsbegründungAuseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 2/15 R

DRsp Nr. 2015/11941

Feststellung eines Arbeitsunfalls Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung

1. Nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. 2. Mit dieser Vorschrift soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger die Erfolgsaussicht der Revision eingehend geprüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt. 3. Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat. 4. Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm zu benennen, auf ein ihm günstiges Urteil Bezug zu nehmen oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen. 5. Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus seiner Sicht geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.