BSG - Beschluss vom 27.01.2022
B 2 U 175/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4; SGG § 71 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 128/19
SG Hildesheim, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 131/18

Feststellung eines Arbeitsunfalls und Gewährung einer VerletztenrenteVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfahrensmangel der fehlenden Vertretung eines partiell Prozessunfähigen im zweiten Rechtszug (vorliegend verneint)Begriff der Prozessunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen B 2 U 175/20 B

DRsp Nr. 2022/4034

Feststellung eines Arbeitsunfalls und Gewährung einer Verletztenrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfahrensmangel der fehlenden Vertretung eines partiell Prozessunfähigen im zweiten Rechtszug (vorliegend verneint) Begriff der Prozessunfähigkeit

Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit und damit Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche krankheitsbedingt nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Das Gesuch des Klägers vom 25. Oktober 2021, den Sachverständigen B wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4; SGG § 71 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Verletztenrente.