Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und Versorgung nach dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels geltend.
II
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