BSG - Beschluss vom 24.06.2021
B 9 V 7/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 6/14
SG Rostock, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VE 9/11

Feststellung einer WehrdienstbeschädigungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen B 9 V 7/21 B

DRsp Nr. 2021/13018

Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Den Anspruch hat das LSG verneint. Weder das vom Kläger behauptete Hindurchkriechen durch den Schützenpanzer noch das Herausspringen aus dem Panzer mit Wegknicken des linken Kniegelenks am 25.5.2007 im Rahmen eines Auslandseinsatzes in Afghanistan als Zeitsoldat der Bundeswehr seien als ursächliche traumatische Ereignisse für den Meniskusschaden im linken Kniegelenk glaubhaft. Vielmehr liege ein vom Wehrdienst unabhängiger langwieriger degenerativer Prozess vor (Urteil vom 10.12.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels geltend.

II