I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass sie dazu berechtigt sei, ihren Sohn im Verwaltungsverfahren beim Beklagten sowie in dem hier anhängigen Gerichtsverfahren vertreten zu dürfen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|