Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das
Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der PKH-Antrag ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
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