BSG - Beschluss vom 03.03.2020
B 9 SB 4/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 82/16
SG München, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 SB 330/13

Feststellung einer SchwerbehinderteneigenschaftGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 4/19 BH

DRsp Nr. 2020/12010

Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte nach medizinischer Beweiserhebung einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 verneint (Urteil vom 21.10.2019).

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der PKH-Antrag ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.