BSG - Beschluss vom 09.05.2022
B 9 SB 71/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 1987/20
SG Karlsruhe, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 3081/19

Feststellung einer SchwerbehinderteneigenschaftDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 71/21 B

DRsp Nr. 2022/9142

Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft.

Mit Urteil vom 14.10.2021 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und damit seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt; es sei zudem von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel noch eine Divergenz ordnungsgemäß bezeichnet worden sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG).