Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft.
Mit Urteil vom 14.10.2021 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel noch eine Divergenz ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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