BSG - Beschluss vom 30.04.2015
B 9 V 33/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VU 2236/13
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VU 3293/03

Feststellung einer Posttraumatischen BelastungsstörungDarlegung einer RechtsprechungsdivergenzInhaltliche und strukturelle Anforderungen einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen B 9 V 33/14 B

DRsp Nr. 2015/8692

Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz Inhaltliche und strukturelle Anforderungen einer Beschwerdebegründung

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen. 2. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass der Vortrag sich an den Bedürfnissen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausrichten muss und diesen Bedürfnissen jedenfalls dann nicht entspricht, wenn umfänglichste Ausführungen unstrukturiert, unübersichtlich und unklar bleiben. 3. Dies gilt gesteigert in einem Verfahren mit Anwaltszwang.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;

Gründe:

I