Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 25. Oktober 2017 dahingehend abgeändert, dass als Schädigungsfolge eine posttraumatische Belastungsstörung festzustellen ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit stehen die Feststellung von Schädigungsfolgen sowie die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem
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