LSG Hamburg - Urteil vom 18.08.2015
L 3 U 106/10
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 106/10

Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines ArbeitsunfallsHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätLehre von der wesentlichen BedingungDiagnoseverfahren zur Feststellung einer PTBS

LSG Hamburg, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen L 3 U 106/10

DRsp Nr. 2015/19006

Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Lehre von der wesentlichen Bedingung Diagnoseverfahren zur Feststellung einer PTBS

1. Für einen Arbeitsunfall ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.