LSG Bayern - Beschluss vom 18.05.2018
L 10 AL 67/18 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 8/18

Feststellung einer Pflichtwidrigkeit und einer Amtspflichtverletzung nach dem BDSGUnzulässige Beschwerde gegen einen Trennungsbeschluss

LSG Bayern, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 10 AL 67/18 B

DRsp Nr. 2018/10838

Feststellung einer Pflichtwidrigkeit und einer Amtspflichtverletzung nach dem BDSG Unzulässige Beschwerde gegen einen Trennungsbeschluss

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.04.2018 wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger hat unter anderem die Feststellung einer Pflichtwidrigkeit und einer Amtspflichtverletzung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Erteilung einer gewünschten Auskunft beim Sozialgericht Nürnberg (SG) begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 06.04.2018 diese Verfahren abgetrennt, da diesbezüglich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei. Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren begehrt. Er habe einer Trennung durch einen später als befangen befundenen Richter widersprochen. Der Trennungsbeschluss sei ohne Anhörung erlassen worden. Seine Ausfertigung des Beschlusses sei nicht vom Urkundsbeamten unterschrieben. Über seinen PKH-Antrag sei noch nicht entschieden worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.