BSG - Beschluss vom 21.01.2020
B 13 R 287/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1101/14
SG Dortmund, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 939/12

Feststellung einer höheren AltersrenteVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 13 R 287/18 B

DRsp Nr. 2020/3398

Feststellung einer höheren Altersrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.2. Zur formgerechten Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung muss vorgetragen werden, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I