Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der am 15.07.1946 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Gesundheitsstörung "Hämangiozytom des linken Oberschenkels" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung sowie Leistungen nach dem
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