BSG - Beschluss vom 15.08.2022
B 12 KR 5/22 BH
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 116/21
SG Hannover, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1564/17

Feststellung einer Familienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAntrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters

BSG, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 5/22 BH

DRsp Nr. 2022/14359

Feststellung einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen sowie ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. März 2022 (L 16 KR 116/21)

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung seiner Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der im Jahr 1966 geborene, nach eigenen Angaben ledige Kläger war aufgrund des Bezugs von Alg II in der Zeit vom 26. bis zum 28.5.2017 gesetzlich krankenversichert, im Anschluss daran führte die Beklagte ihn im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung 188 Abs 4 SGB V) als freiwilliges Mitglied.