SG Freiburg, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 66/06
Feststellung einer Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKVOWahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Krankheit Besonderheit bei Berufstätigkeit eines gesetzlich Unfallversicherten mit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz (hier: Boreliose bei Gärtnereimitarbeiter)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 6 U 538/09
DRsp Nr. 2012/4404
Feststellung einer Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKVOWahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Krankheit Besonderheit bei Berufstätigkeit eines gesetzlich Unfallversicherten mit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz (hier: Boreliose bei Gärtnereimitarbeiter)
1. Für die Feststellung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Verrichtungen des Versicherten einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtungen zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und dass diese Einwirkungen eine Krankheit des Versicherten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
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