BSG - Beschluss vom 30.01.2020
B 2 U 152/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2020, 399
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 30/18
SG Speyer, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 201/12

Feststellung einer BerufskrankheitVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNicht unterschriebene Beschwerde

BSG, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen B 2 U 152/19 B

DRsp Nr. 2020/4207

Feststellung einer Berufskrankheit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nicht unterschriebene Beschwerde

Das Schriftformerfordernis ist ausnahmsweise auch dann erfüllt, wenn die Begründungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich ohne weitere Beweisaufnahme aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten und dessen Willen ergibt, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland- Pfalz vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2017, des Bescheids vom 24. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2011 abgelehnt und die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheids vom 20. Januar 2010 sowie zur Feststellung einer BK Nr 2109 nach Anlage 1 zur BKV verneint worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen, soweit die Feststellung einer BK Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV betroffen ist.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I