Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland- Pfalz vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2017, des Bescheids vom 24. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2011 abgelehnt und die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheids vom 20. Januar 2010 sowie zur Feststellung einer BK Nr 2109 nach Anlage 1 zur BKV verneint worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen, soweit die Feststellung einer BK Nr 2108 der Anlage 1 zur BKV betroffen ist.
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