Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2008 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 7. September 2007 verpflichtet, eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BKV festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
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