LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2012
L 8 U 384/09
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2102; SGB VII § 7; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3601/07

Feststellung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Meniskusschadens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2012 - Aktenzeichen L 8 U 384/09

DRsp Nr. 2012/15158

Feststellung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Meniskusschadens

Der Versicherungsfall der Berufskrankheit Nr. 2102 erfordert nur einen Meniskusschaden als wesentliche Folge der versicherten belastenden Tätigkeit; eine (Meniskus-)Erkrankung i. S. einer bestehenden klinischen Symptomatik ist nicht Voraussetzung für die Feststellung der Berufskrankheit.

Der Versicherungsfall der Berufskrankheit Nr. 2102 erfordert nur einen Meniskusschaden als wesentliche Folge der versicherten belastenden Tätigkeit; eine Meniskuserkrankung im Sinne einer bestehenden klinischen Symptomatik ist nicht Voraussetzung für die Feststellung der Berufskrankheit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2008 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 7. September 2007 verpflichtet, eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BKV festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2102; SGB VII § 7; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 3;

Tatbestand: