BSG - Urteil vom 27.09.2023
B 2 U 8/21 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 3; SGB VII § 9 Abs. 1; Nr. 1301 der Anl. 1 zur BKV;
Fundstellen:
AuR 2024, 72
SGb 2023, 759
NZS 2024, 558
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 2792/15
LSG Baden-Württemberg, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 488/17

Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV); Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Erkrankung neben der Einwirkungskausalität für die Anerkennung einer BK

BSG, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen B 2 U 8/21 R

DRsp Nr. 2024/2156

Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV); Erforderlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Erkrankung neben der Einwirkungskausalität für die Anerkennung einer BK

1. Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit (Versicherungsfall) - hier gemäß § 9 Abs 1 SGB VII iVm der BK 1301 - ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.