I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1960 geborene Kläger begehrt die Feststellung einer Behinderung und des Grads der Behinderung (GdB).
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