LSG Bayern - Urteil vom 20.01.2015
L 15 SB 207/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB IX § 69; SGG § 109; SGG § 135; SGG § 137 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SB 1074/10

Feststellung einer Behinderung nach dem SGB IX; Ermittlung des Grades der Behinderung bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischen sowie neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet; Umfang des Amtsermittlungsprinzips

LSG Bayern, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SB 207/12

DRsp Nr. 2015/5588

Feststellung einer Behinderung nach dem SGB IX; Ermittlung des Grades der Behinderung bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischen sowie neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet; Umfang des Amtsermittlungsprinzips

1. Die Ausfertigung eines Urteils bedarf nicht der Unterschrift des Richters, sondern ist gemäß § 137 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2. Die Entscheidung über die Zurückverweisung stellt eine Ermessensentscheidung des LSG dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Zurückverweisung allenfalls in Ausnahmefällen sachgerecht ist. 3. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) haben die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) abgelöst, die für die Zeit vor 01.01.2009 weiterhin als antizipierte Sachverständigengutachten beachtlich sind. 4. Das Amtsermittlungsprinzip bedeutet, dass das Gericht von sich aus im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen hat.

Tenor

I. II. III.