Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht zu erstatten.
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