BSG - Beschluss vom 25.06.2015
B 12 KR 120/14 B
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 366/13
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 5/13

Feststellung einer AuffangversicherungspflichtBeitragsbelastung Selbstständiger mit geringem ArbeitseinkommenVerfassungskonformität

BSG, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 120/14 B

DRsp Nr. 2015/14226

Feststellung einer Auffangversicherungspflicht Beitragsbelastung Selbstständiger mit geringem Arbeitseinkommen Verfassungskonformität

1. Das BVerfG hat bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Beitragsbelastung hauptberuflich Selbstständiger mit geringem Arbeitseinkommen von Verfassungs wegen nicht - etwa mit dem Ziel der wirtschaftlichen Ermöglichung einer freiwilligen Mitgliedschaft dieser Personengruppe - durch eine Härteklausel habe abmildern müssen. 2. Es hat dies (auch) damit begründet, dass der Gesetzgeber Personen, die zur Aufbringung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage des § 240 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 SGB V nicht in der Lage seien, auf das subsidiäre System staatlicher Fürsorgeleistungen habe verweisen dürfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2;

Gründe: