I.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat durch Verfügung vom 10. April 1957 festgestellt, daß der Demokratische Frauenbund Deutschlands (DFD) eine gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verbotene verfassungswidrige Vereinigung ist, und seine Landesorganisation Baden-Württemberg unter Einziehung ihres Vermögens aufgelöst; gleichzeitig hat das Ministerium im öffentlichen Interesse einer etwaigen Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung versagt.
Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, über die bisher noch nicht entschieden worden ist. Außerdem beantragte sie, die Vollziehung der Auflösungsverfügung auszusetzen. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag und der Verwaltungsgerichtshof - 1. Stuttgarter Senat - die Beschwerde durch Beschluß vom 7. November 1957 als unbegründet zurück.
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