LSG Bayern - Urteil vom 05.03.2024
L 7 BA 77/22
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BA 236/21

Feststellung des sozialversicherungsrechtliches Status in seiner Tätigkeit als Gynäkologe im Operationsbereich einer Frauenklinik

LSG Bayern, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen L 7 BA 77/22

DRsp Nr. 2024/8364

Feststellung des sozialversicherungsrechtliches Status in seiner Tätigkeit als Gynäkologe im Operationsbereich einer Frauenklinik

1. Selbst wenn wegen der für das Krankenhaus vorgegebenen regulativen Rahmenbedingungen im Regelfall kein Raum für selbstständige Werk- oder Dienstleistungen verbleibt, ist festzustellen, ob im konkreten Einzelfall das Gesamtbild gegebenenfalls von abweichenden Verhältnissen geprägt war und die Tätigkeit von Ärzten ausnahmsweise eine selbständige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist. Das kann insbesondere - wie hier - im (durch einen Kooperationsvertrag geregelten) Dreiecksverhältnis zwischen Krankenhaus, einer Gesellschaft und einem für die Gesellschaft mittelbar tätigen Arzt der Fall sein. 2. Organisiert ein Unternehmen - hier eine GbR - die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen trotz Tätigkeit in einem Krankenhaus nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt nach vertraglicher Vereinbarung - hier der Kooperationsvertrag - das Unternehmen vertraglich nach wie vor selbst verpflichtet, spricht das für eine selbständige Tätigkeit des für das Unternehmen Tätigen.

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 1).