BSG - Beschluss vom 12.08.2015
B 12 KR 17/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 376/14
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 10/13

Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrügeDarlegung verfassungsrechtlicher BedenkenEinbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 17/15 B

DRsp Nr. 2015/15539

Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung

1. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. 2. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen Nichterfüllens der sog 9/10-Belegung.