Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen Nichterfüllens der sog 9/10-Belegung.
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