Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Dezember 2019 sowie der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung des bei der Klägerin festgestellten Grades der Schädigungsfolgen (GdS) streitig.
Die 1969 geborene Klägerin wurde von ihrem 7. bis zu ihrem 14. Lebensjahr wiederholt Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Stiefgroßvater.
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