LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2012
L 15 SB 48/10
Normen:
SGB X § 48; SGB IX § 69 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SB 1079/08

Feststellung des Grades der Behinderung sowie des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht; Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

LSG Bayern, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 15 SB 48/10

DRsp Nr. 2013/1414

Feststellung des Grades der Behinderung sowie des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht; Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

1. Zur Höhe des GdB und den gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichen G. 2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der isolierten Anfechtung von Herabsetzungsbescheiden ausschließlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. 3. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des GdB ist § 69 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit den seit dem 1.1.2009 maßgeblichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG). Diese haben die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) abgelöst, die für die Zeit vor dem 1.1.2009 weiterhin als antizipierte Sachverständigengutachten beachtlich sind. Die VG sind - wie schon zuvor die AHP - ein auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhendes Regelwerk, das die möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes bezweckt und dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung dient. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. III.