LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2014
L 8 SB 5215/13
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 5532/12

Feststellung des Grades der Behinderung nach Eintritt der Heilungsbewährung eines Tumorleidens; Zulässigkeit einer Differenzierung nach Lebensalter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen L 8 SB 5215/13

DRsp Nr. 2014/16138

Feststellung des Grades der Behinderung nach Eintritt der Heilungsbewährung eines Tumorleidens; Zulässigkeit einer Differenzierung nach Lebensalter

1. Bei der Feststellung des GdB ist eine Differenzierung nach Lebensalter nur bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, geboten. Das Maß der aus der Behinderung resultierenden Teilhabebeeinträchtigung ist dagegen grundsätzlich altersunabhängig zu bestimmen. Das Abstellen auf altersunabhängige Funktions-Mittelwerte in den GdB-Ansätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Versorgungsmedizinischen Grundsätze widerspricht nicht höherrangigem Recht. 2. Besondere Gegebenheiten im Sinne von Teil A Nr. 2 Buchst. d der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, die im Einzelfall eine Abweichung von den GdB-Tabellenwerten erlauben, können daher systemimmanent nur bei atypischen krankheitsspezifischen Auswirkungen auf den Behinderungszustand und nicht allein wegen des Lebensalters angenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.10.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4 und S. 5;

Tatbestand