Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. August 2013 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB).
Bei dem 1955 geborenen Kläger hatte das (frühere) Versorgungsamt K. mit Bescheid vom 25.10.2004 den GdB zuletzt ab dem 20.07.2004 auf 30 festgesetzt unter Berücksichtigung folgender Funktionsstörungen:
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden.................. | Teil-GdB 20 |
Bluthochdruck...................................................................... | Teil-GdB 20 |
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