LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2014
L 3 SB 3881/13
Normen:
SGB IX § 69; SGB X § 48; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 1757/12

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Verfahrensgegenstand bei weiterem, abgelehnten Verschlimmerungsantrag im laufenden Verfahren; Entscheidung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen L 3 SB 3881/13

DRsp Nr. 2015/8461

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Verfahrensgegenstand bei weiterem, abgelehnten Verschlimmerungsantrag im laufenden Verfahren; Entscheidung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung

Stellt ein Kläger im laufenden Gerichtsverfahren beim Versorugngsamt einen (weiteren) Verschlimmerungsangtrag und lehnt das Versorugungsamt diesen ab, wird dieser Bescheid nicht gem § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Gleichwohl ist über den GdB während des gesamten Zeitraumes bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet, auch wenn er bestandskräftig wird, keine Zäsurwirkung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. August 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69; SGB X § 48; SGG § 96;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB).

Bei dem 1955 geborenen Kläger hatte das (frühere) Versorgungsamt K. mit Bescheid vom 25.10.2004 den GdB zuletzt ab dem 20.07.2004 auf 30 festgesetzt unter Berücksichtigung folgender Funktionsstörungen:

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden.................. Teil-GdB 20
Bluthochdruck...................................................................... Teil-GdB 20