LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.03.2013
L 7 SB 33/11
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. d DBuchst. ee; VersMedV Teil B Nr. 5.2.3 und Nr. 5.3 und Nr. 8.7 und Nr. 9.1.1 und Nr. 9.3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 113/07

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Bildung eines Gesamtgrades bei Einzelbehinderungen im Funktionssystem Herz-Kreislauf

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 33/11

DRsp Nr. 2013/15758

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Bildung eines Gesamtgrades bei Einzelbehinderungen im Funktionssystem Herz-Kreislauf

Bei mehreren Einzelbehinderungen im Funktionssystem Herz-Kreislauf ist ein Gesamtgrad für das Funktionssystem zu bilden. Sofern bei der Bewertung der Bluthochdruckerkrankung die damit verbundene eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens als Herzbeteiligung erhöhend erfasst wird, kann eine daneben noch vorliegende Herzerkrankung ohne eigene Funktionsbeeinträchtigung den Behinderungsgrad nicht weiter erhöhen. Dies würde zu einer unzulässigen Doppelbewertung führen.

Bei mehreren Einzelbehinderungen im Funktionssystem Herz-Kreislauf ist ein Gesamtgrad für das Funktionssystem zu bilden. Sofern bei der Bewertung der Bluthochdruckerkrankung die damit verbundene eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens als Herzbeteiligung erhöhend erfasst wird, kann eine daneben noch vorliegende Herzerkrankung ohne eigene Funktionsbeeinträchtigung den Behinderungsgrad nicht weiter erhöhen. Dies würde zu einer unzulässigen Doppelbewertung führen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. d DBuchst. ee;