LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2010
L 15 SB 150/06
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 438/04

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei einer Funktionseinschränkung am rechten Ellenbogengelenk nach Implantation einer Ellenbogengelenksprothese

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen L 15 SB 150/06

DRsp Nr. 2010/17424

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei einer Funktionseinschränkung am rechten Ellenbogengelenk nach Implantation einer Ellenbogengelenksprothese

Bei einer Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks nach Radiusköpfchenresektion und Zustand nach Implantation einer Ellenbogengelenkprothese liegt ein Grad der Behinderung von 30 vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 30.