LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.04.2014
L 7 SB 40/12
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. e; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. a; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 187/09

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus; Gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 40/12

DRsp Nr. 2014/10084

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus; Gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung

1. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 für Diabetes mellitus setzt mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbständiges Anpassen der Insulindosis sowie gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung voraus (vgl BSG vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 12). 2. Gravierende Einschränkungen im Bereich der beruflichen Tätigkeit liegen vor, wenn die krankheitsbedingten Einschränkungen bereits den beruflichen Kernbereich und nicht nur punktuelle Einschränkungen bei besonderen beruflichen Belastungen betreffen. 3. Gravierende Auswirkungen der Krankheit in nur einem Lebensbereich (hier im Beruf) genügen unter Berücksichtigung der weiteren Teilbereiche (Planung des Tagesablaufs, Gestaltung der Freizeit, Zubereitung der Mahlzeiten und Mobilität) im Regelfall nicht, um insgesamt eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung annehmen zu können. Orientierungssatz: