Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).
Der am ... 1973 geborene Kläger beantragte am 24. Februar 2010 beim Beklagten die Feststellung von Behinderungen und begründete dies mit einer rechtsseitigen Niereninsuffizienz sowie einer Fehlbildung des zwölften Brustwirbels. Der Beklagte holte einen Befundschein der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. F. vom 22. März 2010 ein, die folgende Diagnosen mitteilte:
Megaureterensyndrom mit chronisch rezidivierenden Pyelonephritiden,
Zustand nach Antirefluxplastik,
Chronische Niereninsuffizienz Stadium III,
Spina bifida occulta mit rezidivierenden Lumbalgien.
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