LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.04.2014
L 7 SB 61/11
Normen:
SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. b und Buchst. h; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3 Buchst. d DBuchst. ee; VersMedV Anlage Teil B Nr. 12.1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 242/10

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei chronischer Niereninsuffizienz

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 61/11

DRsp Nr. 2014/10135

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei chronischer Niereninsuffizienz

Bei einer chronischen Niereninsuffizienz spielen berufliche Nachteile (Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis) sowie die Gefahr einer zukünftigen Dialysepflicht für die Feststellung des GdB keine Rolle. Dieser richtet sich grundsätzlich nur nach tatsächlich und aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. b und Buchst. h; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3 Buchst. d DBuchst. ee; VersMedV Anlage Teil B Nr. 12.1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).

Der am ... 1973 geborene Kläger beantragte am 24. Februar 2010 beim Beklagten die Feststellung von Behinderungen und begründete dies mit einer rechtsseitigen Niereninsuffizienz sowie einer Fehlbildung des zwölften Brustwirbels. Der Beklagte holte einen Befundschein der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. F. vom 22. März 2010 ein, die folgende Diagnosen mitteilte:

Megaureterensyndrom mit chronisch rezidivierenden Pyelonephritiden,

Zustand nach Antirefluxplastik,

Chronische Niereninsuffizienz Stadium III,

Spina bifida occulta mit rezidivierenden Lumbalgien.