LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.01.2014
L 7 VE 11/12
Normen:
BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 1; SVG § 85 Abs. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. f; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. b; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.14;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VS 7/08

Feststellung des GdS im sozialen Entschädigungsrecht bei abklingenden Gesundheitsstörungen; Höhe des GdS bei Instabilität des Sprunggelenkes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen L 7 VE 11/12

DRsp Nr. 2014/7060

Feststellung des GdS im sozialen Entschädigungsrecht bei abklingenden Gesundheitsstörungen; Höhe des GdS bei Instabilität des Sprunggelenkes

1. Bei abklingenden Gesundheitsstörungen (Folgen eines Kniesturzes) ist der GdS festzustellen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen (oder voraussichtlich verbleibenden) Schaden entspricht. Allein ein Krankenhausaufenthalt oder die zeitweilige Dienstunfähigkeit rechtfertigen für sich gesehen nicht schon die Annahme eines rentenberechtigenden GdS. Bei einem medizinisch geklärten Sachverhalt ist das Gericht nicht an die Vorschläge zur Bewertung des GdS durch einen Sachverständigen gebunden. 2. Eine Instabilität des Sprunggelenkes kann nicht mit einem höheren GdS als 10 bewertet werden, sofern die Gehfähigkeit nicht dauerhaft beeinträchtigt ist und keine orthopädischen Hilfsmittel erforderlich sind. Gegen eine erhebliche Minderbelastung und besondere Schmerzsymptomatik spricht eine fehlende ärztliche Behandlungsnotwendigkeit.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 1; SVG § 85 Abs. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. f; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. b; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.14;

Tatbestand: