Das Urteil des SG Magdeburg vom 3. Februar 2010 und die Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2007 und 9. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 werden abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, bei dem Kläger ab 1. Mai 2012 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Viertel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
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