BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 12 KR 37/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 120/20
SG Wiesbaden, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 409/18

Feststellung des Fortbestehens einer Familienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 37/21 B

DRsp Nr. 2022/4877

Feststellung des Fortbestehens einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit erstrebt der Kläger primär die Feststellung des Fortbestehens der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für den Fall des Nichtbestehens wendet er sich gegen die Höhe der Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV.