LSG Hamburg - Urteil vom 19.01.2022
L 2 U 50/19
Normen:
SGB VII § 122 Abs. 2; SGB VII § 131; SGB VII § 133 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 320/16

Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an eine wesentliche Änderung des Unternehmens im Sinne von § 136 SGB VII

LSG Hamburg, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 2 U 50/19

DRsp Nr. 2022/15785

Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an eine wesentliche Änderung des Unternehmens im Sinne von § 136 SGB VII

Die wesentliche Änderung eines Unternehmens gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VII erfordert eine grundlegende und auf Dauer angelegte Umgestaltung des Unternehmens – hier im Falle eines Unternehmens der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 122 Abs. 2; SGB VII § 131; SGB VII § 133 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Überweisung in die Zuständigkeit der beigeladenen Berufsgenossenschaft E. (BG E.).

Die Klägerin firmiert unter der Bezeichnung A. GmbH und war seit ihrer Unternehmenseröffnung am 14. April 1992 unter der ersten Firmierung „M.“ als Zeitarbeitsunternehmen im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.