BSG - Beschluss vom 16.01.2020
B 5 RS 7/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1045/17
SG Berlin, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2618/17

Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen VolksarmeeGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGesetzlich fingierte Anwartschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG

BSG, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen B 5 RS 7/19 B

DRsp Nr. 2020/2746

Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gesetzlich fingierte Anwartschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Mit Urteil vom 10.4.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Nr 1 der Anlage 2 zum AAÜG) für die Zeit vom 25.1.1962 bis zum 25.5.1962 und der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Entgelte einschließlich Verpflegungs-, Kleider- und Wohngeld verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 13.12.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).