Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 10.4.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Nr 1 der Anlage 2 zum
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
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