BSG - Beschluss vom 05.06.2020
B 9 SB 87/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 5/18
SG Dresden, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 472/15

Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aGDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 87/19 B

DRsp Nr. 2020/11605

Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 8.11.2019 verneint, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 entspreche, liege bei dem Kläger nicht vor. Darüber hinaus stehe unter Auswertung der medizinischen Unterlagen fest, dass der Kläger sich wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen könne. Er sei aufgrund seiner Beeinträchtigungen in der Gehfähigkeit und der Fortbewegung nicht dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen.