Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Januar 2013 und der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 abgeändert und der Beklagte verurteilt, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF ab dem 23. November 2010 festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
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