Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Feststellung der Beklagten, der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) habe in seiner Tätigkeit als Prokurist der klagenden GmbH seit 18.3.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterlegen.
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