BSG - Beschluss vom 20.01.2021
B 5 RE 13/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2030/19
SG Heilbronn, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3035/17

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als selbständiger Vermittler von Versicherungen und BausparverträgenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

BSG, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen B 5 RE 13/20 B

DRsp Nr. 2021/3620

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als selbständiger Vermittler von Versicherungen und Bausparverträgen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als selbstständiger Vermittler von Versicherungen und Bausparverträgen in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.8.2013.