Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als selbstständiger Vermittler von Versicherungen und Bausparverträgen in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.8.2013.
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