BSG - Beschluss vom 14.02.2022
B 12 KR 10/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 82/17
SG Itzehoe, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 214/12

Feststellung der Versicherungspflicht für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenPrivatschriftliche Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 10/21 B

DRsp Nr. 2022/5694

Feststellung der Versicherungspflicht für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Privatschriftliche Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. September 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) pflichtversichert sei und deshalb der zuständige Rehabilitationsträger die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu tragen habe. Das SG Itzehoe hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.3.2017). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Klagen gegen einen Teilabhilfebescheid sowie weitere Bescheide abgewiesen. An einer die Versicherungspflicht auslösenden LTA habe der Kläger seit dem 3.4.2011 nicht teilgenommen (Urteil vom 30.9.2020).